Aufwandsentschädigung

Aufwandsentschädigung
1. An Abgeordnete, u.U. auch an leitende Beamte gewährte Vergütung zum Ausgleich ihnen entstehender bzw. entstandener Auslagen persönlicher oder sachlicher Art, z.B. Geldentschädigung für Repräsentationszwecke.
- Steuerfrei: A. aus öffentlichen Kassen, wenn sie im Haushaltsplan ausgewiesen werden und die Empfänger öffentliche Dienste leisten (§ 3 Nr.12 EStG).
- Steuerpflichtig: (1) Entschädigung für Verdienstausfall, Zeitverlust oder Haftungsrisiko; (2) Differenzbetrag zwischen Aufwand und A., soweit der Aufwand offenbar unter der Höhe der gewährten A. liegt; (3) A. an die in Kreis- und Gemeindeverwaltungen ehrenamtlich tätigen Personen zum Ausgleich des Aufwands an Zeit und Arbeitsleistung sowie des entgangenen Arbeitsverdienstes. Aus Vereinfachungsgründen bleibt dann, wenn jemand hauptamtlich tätig ist und der Betrag der aus einer öffentlichen Kasse gewährten A. durch Gesetz oder Rechtsverordnung festgelegt ist, die A. in voller Höhe steuerfrei, während bei ehrenamtlich tätigen Personen 1/3 der A., mindestens aber 154 Euro pro Monat steuerfrei belassen werden. Ist dagegen der Anspruchsberechtigte, der Betrag oder der Höchstbetrag der A. nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt, so kann bei hautp- und ehrenamtlich tätigen Personen ohne weiteren Nachweis ein steuerlicher Aufwand von 154 Euro pro Monat unterstellt werden (R 13 III LStR).
- Für die aus den Kassen der Berufsgenossenschaften, der Orts-, Land-, Innungs- und Ersatzkrankenkassen, der Gemeindeunfallversicherungsverbände, der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der Knappschaften gewährten A. gilt Entsprechendes.
- 2. Vergütung für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit, für nebenberufliche künstlerische Tätigkeit oder für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 I Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke sind bis zur Höhe von insgesamt 1.848 Euro im Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG).

Lexikon der Economics. 2013.

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Synonyme:

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